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   BVerfG, 27.05.2006 - 2 BvR 1675/05   

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BVerfG, 27.05.2006 - 2 BvR 1675/05 (https://dejure.org/2006,3773)
BVerfG, Entscheidung vom 27.05.2006 - 2 BvR 1675/05 (https://dejure.org/2006,3773)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Mai 2006 - 2 BvR 1675/05 (https://dejure.org/2006,3773)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    Art. 19 Abs. 4 GG; § 114 Abs. 2 S. 1 GG; § 104 Abs. 1 StVollzG
    Recht auf effektiven Rechtsschutz (Eilrechtsschutz im Strafvollzug; Wirksamkeit; innerhalb angemessener Zeit); drohende prozessuale Überholung (zu lange Stellungnahmefristen; Disziplinarmaßnahmen); Entscheidung ohne schuldhaftes Zögern (unverzügliche Verwerfung ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes bei Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes im Strafvollzug; Verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Effektiver Rechtsschutz gegen die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Effektiver Rechtsschutz gegen die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug nötig

  • 123recht.net (Pressemeldung, 21.6.2006)

    Rechtsschutz für Strafgefangene gestärkt // Motto "Erledigt sich durch Liegenlassen" gerügt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 8, 118
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 27.05.2006 - 2 BvR 1675/05
    Daraus folgt, dass der gerichtliche Rechtsschutz soweit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 65, 1 ).

    Zwar gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nicht schlechthin; der Gesetzgeber ist daher auch nicht von Verfassungs wegen darauf festgelegt, den vorläufigen Rechtsschutz gegen eingreifende Maßnahmen in der Weise zu gestalten, dass er die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen zur Regel macht (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 27.05.2006 - 2 BvR 1675/05
    Dabei hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt betont, dass Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit gewährleistet, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes garantiert (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 m.w.N.).

    Soweit eine aufschiebende Wirkung nicht kraft Gesetzes eintritt, muss jedoch gewährleistet sein, dass der Betroffene bei belastenden Maßnahmen umgehend eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen kann, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung der Vollziehung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 37, 150 ; 67, 43 ).

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus BVerfG, 27.05.2006 - 2 BvR 1675/05
    Soweit eine aufschiebende Wirkung nicht kraft Gesetzes eintritt, muss jedoch gewährleistet sein, dass der Betroffene bei belastenden Maßnahmen umgehend eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen kann, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung der Vollziehung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 37, 150 ; 67, 43 ).

    Dabei darf sich der Rechtsschutz nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muss zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch ein mit zureichender Entscheidungsmacht ausgestattetes Gericht führen (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 61, 82 ; 67, 43 ).

  • BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Arrestvollziehung im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 27.05.2006 - 2 BvR 1675/05
    Daraus folgt, dass der gerichtliche Rechtsschutz soweit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 65, 1 ).

    Soweit eine aufschiebende Wirkung nicht kraft Gesetzes eintritt, muss jedoch gewährleistet sein, dass der Betroffene bei belastenden Maßnahmen umgehend eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen kann, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung der Vollziehung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 37, 150 ; 67, 43 ).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvR 154/78

    Gerichtspresse

    Auszug aus BVerfG, 27.05.2006 - 2 BvR 1675/05
    c) Für eine Aufhebung der landgerichtlichen Beschlüsse vom 9. und 13. September 2005, soweit sie die unter 1. behandelten Disziplinarmaßnahmen betreffen, ist kein Raum, da die Disziplinarmaßnahmen vollzogen sind und die Beschlüsse für den Beschwerdeführer keine nachteiligen Wirkungen zeitigen (vgl. BVerfGE 50, 234 ).
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 27.05.2006 - 2 BvR 1675/05
    Dabei darf sich der Rechtsschutz nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muss zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch ein mit zureichender Entscheidungsmacht ausgestattetes Gericht führen (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 61, 82 ; 67, 43 ).
  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 361/78

    Zwangsversteigerung III

    Auszug aus BVerfG, 27.05.2006 - 2 BvR 1675/05
    Für die Gerichte ergeben sich aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 ; 77, 275 ).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerfG, 27.05.2006 - 2 BvR 1675/05
    Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 60, 253 ).
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 27.05.2006 - 2 BvR 1675/05
    Dabei hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt betont, dass Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit gewährleistet, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes garantiert (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 m.w.N.).
  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus BVerfG, 27.05.2006 - 2 BvR 1675/05
    Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 60, 253 ).
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvR 1145/83

    Verfassungswirdige Verschleppung der Entscheidung über Urlaubsanträge von

  • BVerfG, 30.04.1993 - 2 BvR 1605/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Behandlung des Antrags auf Erlaß einer

  • BVerfG, 21.08.2001 - 2 BvR 406/00

    Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gem GG Art 19 Abs 4 bei

  • BVerfG, 07.09.1994 - 2 BvR 1958/93

    Effektiver Rechtsschutzes in Verfahren nach § 114 Abs. 2 StVollzG

  • BVerfG, 06.12.1993 - 2 BvR 1499/93

    Effektivität des Rechtsschutzes und zeitnahe Behandlung von Anträgen bei

  • BVerfG, 22.03.2011 - 2 BvR 983/09

    Anforderungen der Rechtsschutzgewährleistung an die Gewährung von Eilrechtsschutz

    Soweit bei belastenden Maßnahmen - wie im Fall einer strafvollzugsrechtlichen Disziplinierung - die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, muss gewährleistet sein, dass der Betroffene umgehend eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen kann, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung der Vollziehung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 37, 150 ; 67, 43 ; BVerfGK 8, 118 ).
  • VerfG Brandenburg, 19.02.2009 - VfGBbg 7/09

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährleistung effektiven

    Bei nicht mehr rückgängig zu machenden, sofort vollziehbaren Disziplinarmaßnahmen oder sonstigen gewichtigen Eingriffen wird das Gericht unverzüglich eine Entscheidung darüber zu treffen haben, ob die Maßnahme auszusetzen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. August 2001 - 2 BvR 406/00 - NJW 2001, 3770 f. und vom 27. Mai 2006 - 2 BvR 1675/05 - BVerfGK 8, 118, 122 f.).
  • VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 174/03

    Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bei Disziplinarmaßnahmen im

    Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zunächst eine gerichtliche Entscheidung im Hauptsacheverfahren noch nicht beantragt hatte, stand der Verpflichtung zum Tätigwerden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2006 - 2 BvR 1675/05 -, www.bundesverfassungsgericht.de, Rn. 15) nach § 114 Abs. 3 StVollzG ohnehin nicht entgegen.
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